Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.2.3 RdSchr. 04r, Wirkung der Befreiung
Tit. A.I.2.2.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.I.2.2 – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. A.I.2.2.3 RdSchr. 04r – Wirkung der Befreiung
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Krankenversicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für nach § 10 SGB V versicherte Angehörige) in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung gilt für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB III, solange diese - ohne die Befreiung - Versicherungspflicht nach sich ziehen würde. Bei einem späteren erneuten Leistungsbezug nach dem SGB III ist ein neuer Antrag erforderlich.