Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.2.1 RdSchr. 04r, Antrag
Tit. A.I.2.2.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.I.2.2 – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. A.I.2.2.1 RdSchr. 04r – Antrag
Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Für die Berechnung der Frist gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Versicherungspflicht), ist für die Berechnung der Frist § 187 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nicht in die Frist einzubeziehen ist; die Frist endet demnach mit Ablauf des Tages des 3. folgenden Monats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann bereits vor Leistungsbeginn/Arbeitslosmeldung (Beginn der Versicherungspflicht) gestellt werden.