Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.I.2.2 RdSchr. 04r
Tit. A.I.2.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.I.2.2 – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. A.I.2.2 RdSchr. 04r
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld können sich auf Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der eintretenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V befreien lassen. Das Befreiungsrecht steht auch den auf Grund besonderer Gleichstellungsvorschriften in die Krankenversicherung einbezogenen Leistungsbeziehern (vgl. A.I.1.1) zu. Die Befreiung setzt allerdings voraus, dass der Leistungsbezieher in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war.
(2) Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V ist darüber hinaus davon abhängig, dass der Leistungsbezieher gegenüber der Krankenkasse einen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nachweist, der der Art und dem Umfang nach dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen hierüber entsprechende Nachweise/Bescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse aus.
(3) Für Personen, die von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen, übernimmt die BA nach Maßgabe des [jetzt] § 174 Abs. 1 SGB III den Beitrag zur privaten Krankenversicherung (vgl. C.I.9).