Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II RdSchr. 04r
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Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C – Beiträge → Tit. C.II – Rentenversicherung
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Zu [jetzt] § 173 SGB III, § 166 Abs. 1 Nr. 2, 2b und 2c, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, [jetzt] § 173 . . ., § 176, § 228a Abs. 1, . . . SGB VI