Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III RdSchr. 04r
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Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B – Zuständige Versicherungsträger → Tit. B.III – Rentenversicherungszuständigkeit
Tit. B.III RdSchr. 04r
§ 126, § 127 Abs. 1 und 2, §§ 128, 129, 130, 132, 133, 137, § 274c Abs. 1 bis 5, § 274d SGB VI