Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III RdSchr. 04r
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Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A – Versicherter Personenkreis → Tit. A.III – Rentenversicherung
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Zu § 3 Satz 1 Nr. 3 und 3a und Satz 5 und 6, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 3a, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 229 Abs. 8 SGB VI