Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.III.3 RdSchr. 04r, Form der Meldungen
Tit. D.III.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. D – Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung → Tit. D.III – Meldeverfahren bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 191 SGB VI
Tit. D.III.3 RdSchr. 04r – Form der Meldungen
(1) Die Meldungen der BA für Personen, die auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen . . . der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind im Wege der Datenübertragung zu erstatten (§ 38 Abs. 2 Satz 1 DEÜV). Für die Übermittlung der Daten ist der hierzu abgestimmte Datensatz mit den dazugehörigen Datenbausteinen zu verwenden.
(2) Nach § 38 Abs. 5 DEÜV hat die BA als meldende Stelle dem Versicherten bis zum 30. 4. eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Jahres zu erteilen.