Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.III.2 RdSchr. 04r, Meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen
Tit. D.III.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. D – Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung → Tit. D.III – Meldeverfahren bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 191 SGB VI
Tit. D.III.2 RdSchr. 04r – Meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen
(1) Die BA meldet nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DEÜV die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld, gleichgestellten Leistungen . . . versicherungspflichtig sind (Zeit des Leistungsbezuges) sowie die der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen. Die Meldepflicht besteht auch für Antragspflichtversicherte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
(2) Die BA erstattet für jegliche Sperrzeit eine Meldung, unabhängig von ihrer Dauer.
(3) Die Meldungen sind nach § 38 Abs. 2 Satz 1 DEÜV innerhalb eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht auf Grund des Leistungsbezuges zu erstatten. Darüber hinaus sind Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, getrennt für jedes Kalenderjahr vorzunehmen (§ 38 Abs. 3 [jetzt] Satz 1 in Verb. mit § 5 Abs. 3 DEÜV). Die Jahresmeldung ist bis zum [jetzt] 15. 2. des Folgejahres abzugeben. Meldungen über den Beginn der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind nicht vorgesehen.
(4) Als meldepflichtige Tatbestände kommen demnach in Betracht:
das Ende der Versicherungspflicht auf Grund des Leistungsbezugs,
der Ablauf des Kalenderjahres, wenn sich die Versicherungspflicht über das Ende des Kalenderjahres hinaus erstreckt.