Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. D.I.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. D.I.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. D – Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung → Tit. D.I – Meldeverfahren bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 203a SGB V
Tit. D.I.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
(1) Nach § 203a SGB V erstatten die Agenturen für Arbeit die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen . . . entsprechend den §§ 28a bis 28c SGB IV. Die Meldung zur Krankenversicherung schließt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung mit ein.
(2) Die BA entspricht ihrer Meldepflicht nach § 203a SGB V für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungspflichtigen bzw. nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Leistungsbezieher durch Übermittlung namentlicher Einzelmeldungen über Beginn und Ende des Leistungsbezuges im Rahmen der Leistungsgewährung. Die Meldungen gewährleisten ferner die Durchführung der Krankenversicherung ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit sowie die Anwendung der Krankengeldruhensregelung in [jetzt] § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V.