Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. C.II.7 RdSchr. 04r, Monatszusammenstellung
Tit. C.II.7 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C – Beiträge → Tit. C.II – Rentenversicherung
Tit. C.II.7 RdSchr. 04r – Monatszusammenstellung
(1) Für Zwecke der Prüfung der Beitragserrechnung und -abrechnung bei den regionalen Agenturen für Arbeit werden auf Anforderung des Rentenversicherungsträgers für ausgewählte Abrechnungsmonate die je Agentur für Arbeit angefallenen Abrechnungsvorgänge im Servicehaus der BA maschinell zusammengefasst und dem prüfenden Rentenversicherungsträger als Datei zur Verfügung gestellt; die Entscheidung über die Auswahl der Abrechnungsmonate trifft der Rentenversicherungsträger. Der Zeitpunkt von dem an die Monatszusammenstellungen zur Verfügung gestellt werden, wird noch festgelegt; für zurückliegende Zeiten können Monatszusammenstellungen nicht erstellt werden.
(2) Zum einzelnen Abrechnungsvorgang einschließlich Korrekturen wird nachgewiesen:
Abrechnungsmonat,
zuständige örtliche Agentur für Arbeit,
Familienname und ggf. Vorname des Versicherten,
Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
Leistungsart,
Höhe der Leistung,
Zahlungszeitraum,
Rentenversicherungszweig (A: allgemeine Rentenversicherung, C: knappschaftliche Rentenversicherung, V: versicherungsfrei/nicht versicherungspflichtig),
RV-Entgelt (Beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 und/oder 2c SGB VI),
Beitragssatz und Beitrag zur Rentenversicherung,
Verarbeitungstag,
Gesamtsumme der Beiträge der jeweiligen Agentur für Arbeit bzw. Gesamtsumme der Beiträge aller Agenturen für Arbeit.
(3) Sortierbegriff der Monatszusammenstellungen ist der Name des Versicherten.
(4) Solange die BA das System coLei einsetzt, enthält die Monatszusammenstellung keine Angaben zum Beitragssatz und zum Beitrag zur Rentenversicherung.