Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.5.2.2 RdSchr. 04r, Absetzung der Beiträge auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld
Tit. C.II.5.2.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.II.5 – Beitragserstattungen → Tit. C.II.5.2 – Konkurrierende Erstattungsansprüche der BA
Tit. C.II.5.2.2 RdSchr. 04r – Absetzung der Beiträge auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld
Sofern für den Zeitraum, für den Beiträge nach [jetzt] § 175 SGB III zu entrichten sind, Beiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 und[/oder] 2c SGB VI gezahlt worden sind, fordert die BA diese Beiträge (im Wege der Verrechnung) vom Rentenversicherungsträger zurück. Wurden die Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen bereits gemeldet (§ 38 DEÜV), ist die Meldung zu stornieren. Umfasst die zu stornierende Meldung auch Zeiten, in denen das gezahlte Arbeitslosengeld nicht durch die Zahlung von Insolvenzgeld ersetzt wird, sind diese verbleibenden Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anschließend erneut zu melden.