Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.I.1.8 RdSchr. 04r, Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages
Tit. A.I.1.8 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.8 RdSchr. 04r – Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages
(1) Leistungsbezieher, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach § 5 Abs. 9 SGB V vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V unterliegen.
(2) Die Kündigung des privaten Versicherungsvertrages ist mit Wirkung vom Eintritt der Krankenversicherungspflicht möglich. Sie kann auch rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht vorgenommen werden, wenn der Versicherungsvertrag binnen [jetzt] 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gekündigt wird (§ 205 Abs. 2 VVG). Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
(3) Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von Leistungsbeziehern, für die eine Versicherung nach § 10 SGB V eintritt.