Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.2 RdSchr. 04r, Tragung der Beiträge
Tit. C.II.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C – Beiträge → Tit. C.II – Rentenversicherung
Tit. C.II.2 RdSchr. 04r – Tragung der Beiträge
Die nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bemessenen Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen trägt die BA (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI) und zwar unabhängig davon, ob die Rentenversicherungspflicht auf § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI beruht oder eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 1 SGB VI vorliegt.