Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.7.4.4 RdSchr. 04r, Mitteilungen der Agentur für Arbeit
Tit. C.I.7.4.4 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.7 – Beitragserstattungen → Tit. C.I.7.4 – Konkurrierende Erstattungsansprüche der BA
Tit. C.I.7.4.4 RdSchr. 04r – Mitteilungen der Agentur für Arbeit
Die für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständige Agentur für Arbeit informiert die für die Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund des Leistungsbezugs zuständige Krankenkasse über die Absetzung bzw. Verrechnung der Beiträge nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und bezeichnet ggf. die Krankenkasse, die für die Geltendmachung der Beiträge nach [jetzt] § 175 SGB III zuständig ist.