Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.7.4.2 RdSchr. 04r, Absetzung der Beiträge auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld
Tit. C.I.7.4.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.7 – Beitragserstattungen → Tit. C.I.7.4 – Konkurrierende Erstattungsansprüche der BA
Tit. C.I.7.4.2 RdSchr. 04r – Absetzung der Beiträge auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld
Sofern für den Zeitraum, für den Beiträge nach [jetzt] § 175 SGB III zu entrichten sind, Beiträge zur Krankenversicherung nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. zur Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V gezahlt worden sind, fordert die BA diese Beiträge, soweit sie auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallen, (im Wege der Verrechnung) zurück, und zwar auch dann in voller Höhe, wenn die Beiträge nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. nach § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI in Verb. mit § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausnahmsweise einmal höher sind als die auf Grund des [jetzt] § 175 SGB III für den Versicherten entrichteten Beiträge. Das Meldeverfahren wird durch die Absetzung bzw. Verrechnung der Beiträge nicht berührt.