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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 62 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 03o, Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Zu § 62 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 62 SGB V → Zu § 62 SGB V Tit. 2 – Grundlagen für die Befreiung nach § 62 SGB V
Zu § 62 SGB V Tit. 2.3 RdSchr. 03o – Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
(1) Welche Einnahmen der Versicherten zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne des § 62 SGB V gehören, ergibt sich aus dem [jetzt] RdSchr. 13 i.
(2) Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Ehegatten/Lebenspartners, der sonstigen Angehörigen (nur im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung) und der [jetzt] zu berücksichtigenden Kinder, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten leben, den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten hinzuzurechnen.
(3) Abweichend hiervon ist bei Versicherten,
die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [jetzt] SGB XII oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG oder Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten,
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden,
sowie für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der RegSatzV maßgeblich. Diesen Personenkreisen sind Empfänger von Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen oder vergleichbaren Leistungen in anderen Bundesländern gleichgestellt. Sofern der Eckregelsatz als Bruttoeinnahme anzusetzen ist, können keine Freibeträge nach § 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V in Abzug gebracht werden.
(5) [jetzt] Für andere als im Gesetz ausdrücklich genannten Personenkreise darf der Eckregelsatz als Mindesteinnahme nicht berücksichtigt werden. Betragen also die Einnahmen zum Lebensunterhalt z. B. eines Studenten oder eines selbständig Tätigen 0 EUR, beträgt die Belastungsgrenze ebenfalls 0 EUR (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 6./7. 5. 2008).
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