Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 13 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 13 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 13 Abs. 2, 4 bis 6 SGB V
Zu § 13 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
(1) [jetzt] Alle Versicherten haben die Möglichkeit der Wahl der Kostenerstattung . . . Von den erstattungsfähigen Aufwendungen sind neben ausreichenden Abschlägen für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen die gesetzlichen Zuzahlungen in Abzug zu bringen . . .
(2) Nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse können auch Nicht-Vertragsleistungserbringer in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann dann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.
(3) Die in Absatz 4 bis 6 enthaltenen Regelungen der Kostenerstattung bei einer Behandlung in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der EG und des Abkommens über den EWR [jetzt] und die Regelungen zu § 18 SGB V sind in einem besonderen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland [→GMGEmpf] kommentiert.