Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37a SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 37a SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37a Abs. 2 und 3 SGB V
Zu § 37a SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
Versicherte, die Soziotherapie erhalten, müssen . . . Zuzahlungen nach § 61 Satz 1 SGB V je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme an die Krankenkasse leisten. Nach dieser Zuzahlungsregelung zahlen Versicherte 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Begrenzung der Zuzahlungsdauer besteht nicht. Diese ergibt sich jedoch auf Grund der im Gesetz vorgesehenen Höchstbezugsdauer (120 Std./3 Jahre).