Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 33 Abs. 1 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o, Therapeutische Sehhilfen
Zu § 33 Abs. 1 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 33 Abs. 1, 3 und 4 SGB V
Zu § 33 Abs. 1 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o – Therapeutische Sehhilfen
Therapeutische Sehhilfen dienen der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen. Hierzu zählen insbesondere Irislinsen, Okklusionsschalen und Schielkapseln sowie Uhrglasverbände. . .