Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 33 Abs. 1 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 33 Abs. 1 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 33 Abs. 1, 3 und 4 SGB V
Zu § 33 Abs. 1 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
Der Anspruch auf Sehhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung [jetzt] ist auf bestimmte Personenkreise beschränkt. Dazu gehören Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Versicherte mit schwerer Sehschwäche oder Blindheit, wenn auf beiden Augen mindestens eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 nach der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung vorliegt. Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht für alle Versicherten, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 SGB V [→ HilfsMR] den Indikationsrahmen.