Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. 03m, Personengruppe Rentner
Tit. 4.2 RdSchr. 03m
Gemeinsames Rundschreiben betr. Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes für die Bemessung der Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 1.1.2004
Tit. 4 – Beitragssatz [für die Beiträge] aus Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bei freiwilligen Mitgliedern
Tit. 4.2 RdSchr. 03m – Personengruppe Rentner
(1) Bei freiwilligen Mitgliedern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und der Rentenbezug die Personenkreiszuordnung des Mitglieds bzw. Zuordnung zu einer Beitragsklasse bestimmt, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und [dem] Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen Beitragssatz der [jetzt] gesetzlichen Krankenversicherung bemessen. Sonstige beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB V sind mit dem ermäßigten Beitragssatz der [jetzt] gesetzlichen Krankenversicherung zu belegen.
Beitragspflichtige Einnahmen | allgemeiner Beitragssatz | halber allgemeiner Beitragssatz | ermäßigter Beitragssatz | . . . |
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung | X | |||
Versorgungsbezug | X | |||
AdL-Rente | X | |||
Arbeitseinkommen 1 | X | |||
sonstige Einnahmen | X |
aus nicht hauptberuflich selbständiger Tätigkeit
(2) Nach § 238 a SGB V [richtig] sind bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Dabei werden AdL-Renten gleichwertig gegenüber den übrigen Versorgungsbezügen berücksichtigt (vgl. Besprechung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 9./10. 9. 2003, TOP 5 Abschnitt 1 Nr. 2).