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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V RdSchr. 03k, Sicherung der Wertguthaben
Tit. V RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. V RdSchr. 03k – Sicherung der Wertguthaben
(1) Angesichts der Vielzahl bereits vorhandener und sich noch entwickelnder Arbeitszeitkontenmodelle hat auch der Insolvenzschutz für die Wertguthaben den Flexibilitätsbedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen. In der Anlaufphase ist es zunächst Aufgabe der Sozialpartner, entsprechend diesen Erfordernissen sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln.
(2) Ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Es besteht auch in den Fällen kein Sicherungsbedürfnis, in denen das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag das 3fache der monatlichen Bezugsgröße ([jetzt] 2016: Rechtskreis Ost = 6 510 EUR, Rechtskreis West = 7 665 EUR) nicht übersteigt und das Wertguthaben innerhalb von 27 Kalendermonaten nach der 1. Rückstellung ausgeglichen wird.
(3) Ab 1. 8. 2003 hat der Arbeitgeber nach § 7 d Abs. 3 SGB IV a. F. die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, sofern das Wertguthaben das 3fache der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der 1. Gutschrift, übersteigt.
(4) Die Vertragsparteien können in einem Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrages eine andere Grenze als die Grenzen von dem 3fachen der monatlichen Bezugsgröße und 27 Kalendermonaten vorsehen. Dabei ist zu beachten, dass nur die Arbeitsentgelte aus Wertguthaben, von denen im Fall der Insolvenz tatsächlich Beiträge entrichtet werden, dem Rentenkonto des Arbeitnehmers zu melden sind.
(5) Beruht die Vereinbarung über flexible Arbeitszeit allein auf einzelvertraglichen Abreden, kann von der "27-Kalendermonats-Grenze" oder dem 3fachen der monatlichen Bezugsgröße nicht abgewichen werden.
(6) Werden Wertguthaben für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert, gilt § 23 b Abs. 2 Satz 7 SGB IV a. F.. Die sichernde Stelle übernimmt danach die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere die Berechnung und Zahlung der Beiträge sowie die Abgabe der erforderlichen Meldung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Wertguthaben ohne Verpflichtung für den Fall der Insolvenz gesichert hat.