Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.2.2 RdSchr. 03k, Störfälle
Tit. IV.2.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. IV – Melderecht → Tit. IV.2 – Meldeverfahren in Störfällen
Tit. IV.2.2 RdSchr. 03k – Störfälle
In Störfällen (vgl. Abschnitt II Ziffer 4) ist nach § 28 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a SGB IV in Verb. mit § 11 a Abs. 1 DEÜV nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b SGB IV der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens (vgl. Abschnitt III Ziffer 4.6) anzugeben.