Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. II.3.1.2 RdSchr. 03k
Tit. II.3.1.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3.1 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Arbeitsphase → Tit. II.3.1.2 – Feststellung der Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall
Tit. II.3.1.2 RdSchr. 03k
Das Wertguthaben kann als Geld- und/oder Zeitwertguthaben geführt werden. Nach § 23 b Abs. 2 oder 2 a SGB IV a. F. kann der Arbeitgeber den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens anhand eines der nachfolgend dargestellten Modelle bestimmen, wobei der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, sich für längere Zeit auf ein Modell festzulegen, d. h. ein Wechsel zwischen den verschiedenen Modellen ist jederzeit möglich.