Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.12.4 RdSchr. 03k, Insolvenz
Tit. III.4.12.4 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle) → Tit. III.4.12 – Fälligkeit der Beiträge in Störfällen
Tit. III.4.12.4 RdSchr. 03k – Insolvenz
(1) Wird der Arbeitgeber insolvent, stellt das Wertguthaben nach § 23 b Abs. 2 [richtig] Satz 3 SGB IV a. F. nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet werden. Nach § 23 b Abs. 2 Satz 5 SGB IV a. F. werden die Beiträge mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.
(2) Jeweils dann, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen, tritt ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung ein. Für jeden dieser Störfälle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen unter Ziffer 4.11 - Beitragssatz - gelten entsprechend. Dies bedeutet, dass für [richtig] jede Beitragszahlung ggf. unterschiedliche Beitragssätze gelten können.
Beispiel [2016 aktualisiert]:
Insolvenz des Arbeitgebers | 2. 2. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ende der Beschäftigung | 28. 2. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Höhe des Wertguthabens | 5 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abrechnungszeitraum | Kalendermonat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts | am Monatsletzten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Teilzahlung (Wertguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) | 16. 2. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben auf Grund der 1. Teilzahlung | 29. 3. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Teilzahlung (Wertguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) | 12. 7. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben auf Grund der 2. Teilzahlung | 29. 8. 2016 |