Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.12.2 RdSchr. 03k, Fälligkeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 23 b Abs. 3 SGB IV a. F.
Tit. III.4.12.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle) → Tit. III.4.12 – Fälligkeit der Beiträge in Störfällen
Tit. III.4.12.2 RdSchr. 03k – Fälligkeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 23 b Abs. 3 SGB IV a. F.
(1) Sofern sich die Fälligkeit der Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben nach § 23 b Abs. 3 SGB IV a. F. richtet und eine neue Beschäftigung nicht begründet werden konnte, sind die Beiträge spätestens 7 Kalendermonate nach dem Kalendermonat fällig, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Dies dient der Wahrung des Zeitraums von 6 Kalendermonaten, in denen der (jetzt) Arbeitslose die Möglichkeit hat, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme des bislang erarbeiteten Wertguthabens zu Freistellungszwecken zu vereinbaren. Zur Vereinfachung der betrieblichen Praxis gilt dabei als Tag des Eintritts des Störfalls der letzte Tag der Beschäftigung bei dem (Alt-)Arbeitgeber.
Beispiel [2016 aktualisiert]:
Ende des Beschäftigungsverhältnisses | 15. 1. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezug von Arbeitslosengeld ab | 16. 1. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ein neues Beschäftigungsverhältnis konnte bis zum Ablauf von 6 Kalendermonaten nach dem Ende des bisherigen Beschäftigungsverhältnis nicht begründet werden | 31. 7. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eintritt des Störfalls | 15. 1. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben | 29. 8. 2016 (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat August 2016) |
(2) In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zwar innerhalb des in § 23 b Abs. 3 SGB IV a. F. genannten Zeitraums eine neue Beschäftigung findet, in diese aber das von ihm erwirtschaftete Wertguthaben nicht einbringen kann, gilt als Tag des Eintritts des Störfalls ebenfalls der letzte Tag der Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber.
(3) Beginnt während der 6-Kalendermonats-Frist eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens. Zur Vereinfachung der betrieblichen Praxis, kann auch in diesen Fällen der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses als Tag des Eintritts des Störfalls angesehen werden.
(4) Da zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses der späteste Fälligkeitstermin bereits feststeht, sind die Beiträge aus einem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig, sofern der ehemalige Arbeitnehmer es unterläßt, den (Alt-)Arbeitgeber über die weitere Vorgehensweise, hinsichtlich der Verwendung des Wertguthabens, zu informieren.