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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.11 RdSchr. 03k, Beitragssatz
Tit. III.4.11 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III – Beitragsrecht → Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle)
Tit. III.4.11 RdSchr. 03k – Beitragssatz
(1) Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind nach § 23 b Abs. 2 Satz 4 SGB IV a. F. die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend (vgl. Ziffer 4.12.1). Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen und an die zuletzt zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) zu zahlen.
(2) Gilt zum Zeitpunkt des Eintritts eines Störfalls und der Auszahlung des Wertguthabens ein anderer Beitragssatz als zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge, sind die Beiträge aus dem Wertguthaben nach einem anderen Beitragssatz zu ermitteln als die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt des Abrechnungszeitraumes, in dem der Störfall eintrat.
(3) Um Probleme in der Entgeltabrechnung durch die Anwendung von 2 Beitragssätzen in einem Abrechnungszeitraum zu vermeiden, kann der Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge nach § 23 b Abs. 2 SGB IV a. F. angewendet werden, der im Abrechnungszeitraum, in dem das Wertguthaben ausgezahlt wurde, galt. Die Beiträge sind mit dem Beitragsnachweis dieses Abrechnungszeitraums nachzuweisen.
(4) Sind vom Wertguthaben Beiträge zu einem Versicherungszweig zu zahlen, zu dem im Zeitpunkt des Störfalls oder der Fälligkeit der Beiträge keine Versicherungspflicht besteht, ist gleichwohl der aktuelle Beitragssatz dieses Versicherungszweiges anzuwenden.
(5) Die Krankenversicherungsbeiträge bemessen sich nach dem Beitragssatz der Krankenkasse, der der Versicherte im Zeitpunkt des Störfalls angehört. Diese Krankenkasse erhält die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Wertguthaben. Dabei ist es unerheblich, ob im gesamten Zeitraum, in dem das Wertguthaben gebildet wurde, eine Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestanden hat. Auch ist es unerheblich, in welcher Höhe für diesen Zeitraum bereits in der Vergangenheit - ohne das Wertguthaben - tatsächlich Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden.
(6) Gehört der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Störfalls oder der Fälligkeit der Beiträge keiner Krankenkasse an, umfasst das Wertguthaben aber auch einen zur Krankenversicherung beitragspflichtigen Teil, so ist der Beitragssatz der Krankenkasse anzuwenden, die im Zeitpunkt des Störfalls als Einzugsstelle die Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung annimmt.
(7) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit zuerkannt, tritt so lange kein Störfall ein, wie das Arbeitsverhältnis (ruhend) fortbesteht oder zwar endet, aber eine Wiedereinstellungszusage für den Fall besteht, dass die Rente nicht auf Dauer weiter gewährt wird (vgl. Ziffer 4.2.2).
(8) Wird eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente auf Dauer weiter gewährt, tritt der Störfall "Beendigung der Beschäftigung" mit dem Ende des (arbeitsrechtlichen) Arbeitsverhältnisses bzw. mit der Hinfälligkeit der Wiedereinstellungszusage ein. Es sind deshalb die Beitragssätze zu diesem Zeitpunkt maßgebend. Die Beiträge sind an die zuletzt zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
(9) Sind vom Wertguthaben Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und besteht zum Zeitpunkt des Störfalls oder der Fälligkeit der Beiträge keine Rentenversicherungspflicht, sind die Beiträge zu dem Rentenversicherungszweig zu zahlen, dem der Arbeitnehmer zuletzt angehörte.