Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.9 RdSchr. 03k, Beitragsberechnung aus Wertguthaben, die vor dem 1. 1. 2001 gebildet wurden
Tit. III.4.9 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III – Beitragsrecht → Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle)
Tit. III.4.9 RdSchr. 03k – Beitragsberechnung aus Wertguthaben, die vor dem 1. 1. 2001 gebildet wurden
(1) Wertguthaben, die bis zum 31. 12. 2000 erzielt wurden und für die nach der bis zum 31. 7. 2003 geltenden Fassung des § 23 b Abs. 3 SGB IV festgestellt wurde, dass im Fall der vereinbarungswidrigen Verwendung des Wertguthabens § 23 a SGB IV anzuwenden ist, sind gesondert neben dem seit dem 1. 1. 2001 erzielten Wertguthaben auszuweisen (siehe Abschnitt II Ziffer 3.1.5). Wurde nach dem 31. 12. 2000 im selben Arbeitszeitmodell weiterhin Wertguthaben erzielt und tritt ein Störfall ein, ist der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens wie folgt zu ermitteln:
(2) Der ausgezahlte Betrag des Wertguthabens ist nach Zeiträumen zu trennen, in denen es erzielt wurde. Dabei ist das planwidrig verwendete Wertguthaben zuerst insoweit dem Zeitraum bis zum 31. 12. 2000 zuzuordnen als es in diesem Zeitraum erzielt wurde. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach § 23 a SGB IV. Übersteigt der ausgezahlte Betrag den Betrag des bis zum 31. 12. 2000 erzielten Wertguthabens, erfolgt insoweit eine Berechnung der Beiträge auf der Grundlage der z. B. im Summenfelder-Modell ermittelten Beträge.Entsprechendes gilt, wenn das Wertguthaben in Zeit geführt wird.