Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.3 RdSchr. 03k
Tit. III.4.3 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle) → Tit. III.4.3 – Auszahlung/Teilauszahlung des Wertguthabens bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
Tit. III.4.3 RdSchr. 03k
Lässt sich der Arbeitnehmer das Wertguthaben ganz oder teilweise auszahlen und ist es nicht für eine laufende Zeit der Freistellung bestimmt, tritt für den so verwendeten Teil des Wertguthabens ein Störfall ein.