Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.2.1 RdSchr. 03k, Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers, Tod u. Ä.
Tit. III.4.2.1 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle) → Tit. III.4.2 – Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Tit. III.4.2.1 RdSchr. 03k – Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers, Tod u. Ä.
(1) Ein Störfall liegt u. a. vor, wenn das Wertguthaben wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird, weil es nicht mehr für eine Zeit der Freistellung verwendet werden kann. Dies trifft in der Regel auf die Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder Tod zu.
(2) Kann der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel das Wertguthaben beim neuen Arbeitgeber in eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 a SGB IV a. F. einbringen, tritt ein Störfall nicht ein. Die Mitnahme des Wertguthabens zu dem neuen Arbeitgeber ist grds. nur zulässig, wenn weiterhin ein inländisches Versicherungspflichtverhältnis besteht.
(3) Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, wird aber gleichzeitig die Wiedereinstellung zugesagt (z. B. nach Beendigung einer Fortbildungsmaßnahme), tritt kein Störfall ein. Dies gilt selbst dann, wenn das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis endet. Das Wertguthaben kann damit nach Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wieder für eine versicherte Freistellungsphase verwendet werden. Ein Störfall tritt in diesen Fällen erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig beendet wird (z. B. durch Wegfall der Wiedereinstellungsgarantie) oder der Arbeitnehmer sich das Wertguthaben nicht für eine Freistellungsphase auszahlen lässt. Diese Regelungen können auch auf gleichartige Sachverhalte angewendet werden (z. B. beruflicher Auslandseinsatz, wenn das inländische Versicherungsverhältnis nicht fortbesteht und eine Wiedereinstellungsgarantie besteht).
(4) Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wegen anschließender Arbeitslosigkeit tritt nach § 23 b Abs. 3 SGB IV a. F. nicht unmittelbar ein Störfall ein. Dies gilt dann, wenn
der Arbeitnehmer bei [jetzt] einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder
der Arbeitnehmer bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, allerdings keine Leistung auf Grund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens bezieht.
(5) Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu 6 Kalendermonaten die Möglichkeit erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben für eine Freistellungsphase zu vereinbaren. Sofern es nach Ablauf von 6 Kalendermonaten seit dem letzten Beschäftigungsverhältnis nicht zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis kommt bzw. mit dem neuen Arbeitgeber keine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1 a SGB IV a. F. abgeschlossen wird oder werden kann, tritt der Störfall ein. Zur Fälligkeit der Beiträge aus diesem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben vgl. Ziffer 4.12.2.