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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.1 RdSchr. 03k, Allgemeines
Tit. III.4.1 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III – Beitragsrecht → Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle)
Tit. III.4.1 RdSchr. 03k – Allgemeines
(1) Nach § 23 b Abs. 2 und Abs. 2 a SGB IV a. F. gelten Wertguthaben auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn
das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 a SGB IV a. F. verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann oder
im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das Wertguthaben gezahlt wird.
(2) Zur Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Arbeitsentgelts [richtig] sehen § 23 b Abs. 2 SGB IV a. F. und § 23 b Abs. 2 a SGB IV a. F. (Summenfelder-Modell) ein besonderes Verfahren vor. Dieses Verfahren wird in Abschnitt II Nr. 3.1.2 beschrieben.
(3) Fälle, in denen das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird (Störfälle), können insbesondere sein
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z. B. durch Kündigung,
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,
vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung,
Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,
Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung, soweit das Wertguthaben in Zeiten erzielt wurde, in denen die Vereinbarung eine entsprechende Verwendung nicht vorsah bzw. die vor dem 1. 1. 2001 geschlossene Vereinbarung nicht unverzüglich angepasst wurde (siehe Abschnitt II Ziffern 2 und 3.1.1),
Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 23 b Abs. 3 a SGB IV a. F. nicht erfüllt sind,
Tod des Arbeitnehmers.