Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.3.2 RdSchr. 03k, Beitragssatz in der Krankenversicherung
Tit. III.3.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III – Beitragsrecht → Tit. III.3 – Freistellungsphase
Tit. III.3.2 RdSchr. 03k – Beitragssatz in der Krankenversicherung
Während der Freistellungsphase besteht Anspruch auf Krankengeld. Dieser Anspruch ruht jedoch, soweit und solange für Zeiten einer Freistellung (vgl. Abschnitt II Ziffer 2) keine Arbeitsleistung geschuldet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Wegen des grds. bestehenden Krankengeldanspruchs sind die Beiträge zur Krankenversicherung während der Freistellung nach dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) zu berechnen.