Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.6 RdSchr. 03k, Pflegeversicherung
Tit. II.6 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II – Versicherungsrecht
Tit. II.6 RdSchr. 03k – Pflegeversicherung
(1) Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI wird nicht dadurch berührt, dass ein bislang krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung ein geringeres Arbeitsentgelt erhält.
(2) War der Arbeitnehmer vor der Teilnahme an der Flexibilisierung der Arbeitszeit wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und wird dieser krankenversicherungspflichtig, ändert sich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht dann nicht mehr nach § 20 Abs. 3 SGB XI, sondern nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI.
(3) Sofern ein (bislang freiwillig krankenversicherter) Arbeitnehmer allerdings nach § 22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit ist, endet diese Befreiung mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht; von diesem Zeitpunkt an besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI.
(4) Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei, bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung krankenversichert und damit auch privat pflegeversichert sind und nunmehr im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit krankenversicherungspflichtig werden, tritt ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI ein. Sofern sich diese Arbeitnehmer allerdings nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien lassen und auf Grund § 23 Abs. 1 SGB XI privat pflegeversichert sind, bleiben sie weiterhin in der privaten Pflegeversicherung versichert.
(5) Gleiches gilt für Personen, die sich nach Artikel 41 PflegeVG von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien ließen.
(6) Eine Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung auf Grund eines "Alt"-Pflegeversicherungsvertrages nach Artikel 42 PflegeVG wird durch den Eintritt von Krankenversicherungspflicht infolge der Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht berührt.