Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.2.3.2 RdSchr. 03k, Wertguthaben, die im Störfall als Einmalzahlung zu behandeln sind
Tit. II.3.2.3.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3.2 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Freistellungsphase → Tit. II.3.2.3 – Wertguthaben, die bis zum 31. 12. 2000 erzielt wurden
Tit. II.3.2.3.2 RdSchr. 03k – Wertguthaben, die im Störfall als Einmalzahlung zu behandeln sind
Für Wertguthaben, die bis zum 31. 12. 2000 erzielt wurden und die im Störfall als Einmalzahlung zu behandeln sind (vgl. Ziffer 3.1.5), gelten die Ausführungen zu Ziffer 3.2.2 entsprechend.