Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.2.2 RdSchr. 03k, Gleitzeitvereinbarung bis 250 Std.
Tit. II.3.2.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3 – Wertguthaben → Tit. II.3.2 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Freistellungsphase
Tit. II.3.2.2 RdSchr. 03k – Gleitzeitvereinbarung bis 250 Std.
Bezahlte Freistellungsphasen verringern das Wertguthaben um die jeweils in Anspruch genommenen Stunden. Dies ist in den Lohnunterlagen entsprechend zu dokumentieren. Darüber hinaus ergeben sich hinsichtlich der Darstellung keine weiteren Auswirkungen.