Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.1.6.2 RdSchr. 03k, Gleitzeitvereinbarungen bis zu 250 Std.
Tit. II.3.1.6.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3.1 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Arbeitsphase → Tit. II.3.1.6 – Einmalzahlungen während der Arbeitsphase
Tit. II.3.1.6.2 RdSchr. 03k – Gleitzeitvereinbarungen bis zu 250 Std.
Die Bildung von Wertguthaben auf Grund einer Gleitzeitvereinbarung, die von vornherein eine Freistellung für längstens 250 Std. ermöglicht, hat keine Auswirkung auf die Beitragsberechnung anlässlich der Gewährung einer Einmalzahlung. Auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist jeweils nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzurechnen.