Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.1.6.1 RdSchr. 03k, Summenfelder-Modell - Alternativ-/Optionsmodell (§ 23 b Abs. 2 und 2 a SGB IV a. F.)
Tit. II.3.1.6.1 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3.1 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Arbeitsphase → Tit. II.3.1.6 – Einmalzahlungen während der Arbeitsphase
Tit. II.3.1.6.1 RdSchr. 03k – Summenfelder-Modell - Alternativ-/Optionsmodell (§ 23 b Abs. 2 und 2 a SGB IV a. F.)
(1) Einmalzahlungen sind mit ihrem (gesamten) beitragspflichtigen Teil dem Zeitraum (vor oder seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens) zuzuordnen, dem sie auch für die Beitragsberechnung nach § 23 a SGB IV zugeordnet werden. Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:
Einmalzahlungen, die der Zeit vor der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zuzuordnen sind, sind bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens nicht zu berücksichtigen. Sie mindern somit die SV-Luft des im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens nicht.
Einmalzahlungen, die der Zeit seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zuzuordnen sind, sind bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zu berücksichtigen. Sie mindern somit die SV-Luft für den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens.