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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.1.4.2 RdSchr. 03k, Gleitzeitvereinbarungen, die bereits vor dem 1. 1. 2001 bestanden haben
Tit. II.3.1.4.2 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3.1 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Arbeitsphase → Tit. II.3.1.4 – Gleitzeitvereinbarungen bis zu 250 Std.
Tit. II.3.1.4.2 RdSchr. 03k – Gleitzeitvereinbarungen, die bereits vor dem 1. 1. 2001 bestanden haben
(1) Für Gleitzeitvereinbarungen, die bereits vor dem 1. 1. 2001 bestanden und die bisher keine Begrenzung des Wertguthabens auf maximal 250 Std. vorsahen, ist keine SV-Luft zu bilden, wenn die Aufnahme der Obergrenze für das Wertguthaben unverzüglich nach dem 1. 1. 2001 geschah.
(2) Die SV-Luft braucht in diesen Arbeitszeitmodellen nicht gebildet zu werden, wenn die Obergrenze von höchstens 250 Std. Wertguthaben bis zum 31. 3. 2002 in die Vereinbarung flexibler Arbeitszeit aufgenommen wurde. In diesem Rahmen ausgezahlte Wertguthaben zur Einhaltung der Obergrenze werden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. Werden solche Wertguthaben nicht ausgezahlt, sondern bleiben sie für spätere Freistellungsphasen erhalten, werden auch diese Wertguthaben in einem späteren Störfall als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. SV-Luft ist für diese Wertguthaben nicht zu bilden. Zur Sicherstellung dieser besonderen beitragsrechtlichen Behandlung ist es erforderlich, das Wertguthaben des jeweiligen Arbeitszeitmodells in den Lohnunterlagen nach Zeiträumen zu trennen, in denen es erzielt wurde. Die Trennung des Wertguthabens ist vorzunehmen für die Zeit bis zum Tag vor und für die Zeit seit der Ergänzung der Vereinbarung. Wird Wertguthaben entnommen (für eine Freistellungsphase oder im Störfall), ist zuerst das älteste Wertguthaben des jeweiligen Arbeitszeitmodells zu verringern.
(3) Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit gilt diese Auslegung nicht nur für Arbeitszeitmodelle, die bereits vor dem 1. 1. 2002 praktiziert wurden, sondern auch für alle Arbeitszeitmodelle, die bis zum 31. 3. 2002 vereinbart wurden und die die Anforderungen an "Gleitzeitvereinbarungen" erfüllen.
(4) Sieht ein Arbeitszeitmodell eine geringere Obergrenze als 250 Std. Wertguthaben vor und überschreitet das Wertguthaben diese Grenze, nicht jedoch die Grenze von 250 Std., braucht weiterhin keine SV-Luft gebildet werden. Im Störfall kann das Wertguthaben als Einmalzahlung nach § 23 a SGB IV verbeitragt werden.