Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.1.3.5 RdSchr. 03k, SV-Luft und Umlagen nach dem [jetzt] AAG
Tit. II.3.1.3.5 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3.1 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Arbeitsphase → Tit. II.3.1.3 – Besonderheiten bei der Bildung der SV-Luft
Tit. II.3.1.3.5 RdSchr. 03k – SV-Luft und Umlagen nach dem [jetzt] AAG
Für [jetzt] den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung ist keine SV-Luft zu bilden. Im Störfall sind keine Umlagen nach dem [jetzt] AAG zu zahlen. Die Umlagen bemessen sich während der Arbeits- und der Freistellungsphase nach [jetzt] § 7 AAG zwar nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, im Störfall sind jedoch keine Umlagen aus dem Wertguthaben zu berechnen.