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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.1.3.4 RdSchr. 03k, Bildung der SV-Luft bei Freistellung und Wertguthabenbildung im selben Monat
Tit. II.3.1.3.4 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II.3.1 – Darstellung des Wertguthabens und weiterer Parameter in der Arbeitsphase → Tit. II.3.1.3 – Besonderheiten bei der Bildung der SV-Luft
Tit. II.3.1.3.4 RdSchr. 03k – Bildung der SV-Luft bei Freistellung und Wertguthabenbildung im selben Monat
(1) Die SV-Luft ist in der Regel nur in der Arbeitsphase eines flexiblen Arbeitszeitmodells zu bilden. Erfolgt in demselben Monat der Abbau von Wertguthaben für eine Freistellung von der Arbeit und der erneute Aufbau von Wertguthaben ist zu prüfen, ob dieser Monat als Arbeitsphase oder als Freistellungsphase zu qualifizieren ist. Dazu ist in einem 1. Schritt das Ergebnis aus dem Vergleich des Wertguthabenauf- und -abbaus festzustellen (Wertguthabenaufbau abzüglich Wertguthabenabbau dieses Monats).
(2) Ergibt sich ein negativer Wert, ist dieser Monat als Freistellungsphase zu qualifizieren. Es ist keine SV-Luft für diesen Monat zu bilden. Unter Umständen ist die SV-Luft um den Saldo des Wertguthabens dieses Monats zu verringern, soweit die SV-Luft den (Rest-) Betrag des Wertguthabens nicht unterschreitet (vgl. Ziffer 3.2.1). Soweit bisher auf Grund der bisherigen Festlegungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Beispiel 1 [2016 aktualisiert]:
Freistellung im Juli 2016 für einen Tag | - 8 Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mehrarbeit im Juli 2016 und Verwendung als Wertguthaben | 1 Std. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Saldo | - 7 Std. |
Lösung:
Im Monat Juli 2016 wurde für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit ein höheres Wertguthaben abgebaut als in diesem Monat erneut gebildet. Der Monat Juli 2016 ist deshalb als Freistellungsphase zu bewerten.
(3) Ergibt sich kein negativer Wert (positiver Wert oder 0 EUR/0 Std.), ist dieser Monat als Arbeitsphase zu qualifizieren. Die SV-Luft ist in diesem Monat die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem gesamten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dieses Monats (einschließlich des für die Freistellungsphase verwendeten Wertguthabens).
Beispiel 2 [2016 aktualisiert]:
Wertguthaben wird bereits seit Jahren gebildet. Im August 2016 erfolgen ein (Teil-)Abbau des Wertguthabens für eine Freistellung von der Arbeit und ein erneuter Wertguthabenaufbau.
Aufzeichnungen bis Juli 2016:
Wertguthaben | 6 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SV-Luft (RV/AlV) | 5 100 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
August 2016: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wertguthabenaufbau | 1 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abbau von Wertguthaben für Freistellung von der Arbeit | 500 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Saldo | 500 EUR |
Ergebnis:
Der Monat August 2016 ist als Arbeitsphase zu qualifizieren. Dies hat auf die Darstellung der SV-Luft und des Wertguthabens folgende Auswirkungen:
Monat | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | Wertguthaben | SV-Luft (RV/AlV) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis 7/2016 | 6 000 EUR | 5 100 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8/2016 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsphase (gesamt) | 2 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
als Wertguthaben verwendet | - 1 000 EUR | + 1 000 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für Freistellung verwendet | 500 EUR | - 500 EUR | + 4 700 EUR 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
gesamt: | 1 500 EUR | 6 500 EUR 2 | 9 800 EUR |
Die SV-Luft für den Monat August 2016 entspricht der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze (= 6 200 EUR) und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (= 1 500 EUR).
Die Entnahme des Wertguthabens für die Freistellungsphase ist nicht höher als der Aufbau im selben Monat, der Monat ist deshalb als Arbeitsphase zu qualifizieren.