Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.5 RdSchr. 03e, Meldeverfahren
Tit. A.1.5 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. A – Tragung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer → Tit. A.1 – Allgemeines
Tit. A.1.5 RdSchr. 03e – Meldeverfahren
Im Meldeverfahren gilt für diese Fälle in der Arbeitslosenversicherung der Beitragsgruppenschlüssel 2. Von der Einführung einer besonderen Beitragsgruppe wurde abgesehen.