Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.III.2 RdSchr. 03e, Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. C.III.2 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. C – Anhebung des Grenz- oder Ausgangswertes von 325 EUR auf 400 EUR → Tit. C.III – Sonstige Versicherte
Tit. C.III.2 RdSchr. 03e – Bezieher von Entgeltersatzleistungen
(1) Die bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlenden Beiträge werden von den Leistungsbeziehern und den Leistungsträgern (Krankenkasse, Unfallversicherungsträger) je zur Hälfte getragen, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Leistungsträgern (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 347 Nr. 5 SGB III).
(2) Wird das Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Leistung der BA gewährt - also in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes . . . oder des Kurzarbeitergeldes. . . -, trägt der Leistungsträger die Beiträge in voller Höhe.
(3) Die Beiträge für Leistungsbezieher, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden von den Leistungsträgern allein getragen, wenn das dem Krankengeld oder Verletztengeld zugrunde liegende Regelentgelt 400 EUR - bis 31. 3. 2003 325 EUR - nicht überschreitet.
(4) Übersteigt bei den zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Leistungsbeziehern das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt den Betrag von monatlich 400 EUR - bis 31. 3. 2003 325 EUR - nur durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen, wird der Versicherte an der Beitragsaufbringung nicht beteiligt.
(5) In Übergangsfällen - Beginn des Leistungsbezugs vor dem 1. 4. 2003 - hat der Leistungsträger (Krankenkasse) den von diesem Zeitpunkt an geltenden Grenzwert für die alleinige Beitragstragung zu berücksichtigen und auch in den Fällen die Beiträge allein zu tragen, in denen bei einem Auszubildenden/Praktikanten das Regelentgelt zwischen 325 EUR und 400 EUR liegt.
(6) Die vorstehenden Ausführungen gelten in der Pflegeversicherung bei Bezug von Krankengeld entsprechend (vgl. Abschnitt B.III.3.3 des RdSchr. 02 l).