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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit.G.II.3 RdSchr. 03e, Auswirkungen der Neuregelung zum Beginn der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
Tit.G.II.3 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit.G – Sonstige Änderungen → Tit.G.II – Familienversicherung
Tit.G.II.3 RdSchr. 03e – Auswirkungen der Neuregelung zum Beginn der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
(1) Nach der zum 1. 4. 2003 in Kraft tretenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV tritt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung (der Versicherungspflicht) durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein, wenn ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein feststellt (z. B. durch Datenabgleich bei der [jetzt] Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder im Rahmen einer Betriebsprüfung), dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und Versicherungsfreiheit nicht gegeben ist. Die Vorschrift gilt nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für Entscheidungen, die vom 1. 4. 2003 an getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1. 4. 2003 begonnen hat (vgl. [jetzt] Abschnitt B.6.3 der GeringfügR). Vom Zeitpunkt des Beginns der Krankenversicherungspflicht an ist eine zuvor durchgeführte Familienversicherung nach der Versicherungskonkurrenzregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu beenden.
(2) Ungeachtet dessen führt jedoch bereits der Zeitpunkt des Erreichens bzw. Überschreitens der Zeit- oder Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV in aller Regel zu einem Überschreiten der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V festgelegten Entgeltgrenzen und damit zu einem Ausschluss der Familienversicherung. Denn die Familienversicherung endet kraft Gesetzes mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen. Sie endet demgemäß auch rückwirkend, wenn dieser Wegfall der Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u. a. BSG vom 7. 12. 2000 - B 10 KR 3/99 R -, USK 2000-64) ist anerkannt, dass das Fehlen der Voraussetzungen der Familienversicherung (z. B. durch regelmäßiges Überschreiten der Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) auch rückwirkend festgestellt werden kann.
(3) Personen, deren Familienversicherung erlischt, können die Versicherung unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 SGB V als freiwillige Versicherung fortsetzen. Dafür muss die freiwillige Versicherung innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung schriftlich gegenüber der Krankenkasse erklärt werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 2, § 188 SGB V). Die Beitrittsfrist beginnt in den Fällen der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung erst mit dem Tag, an dem die Krankenkasse den Betroffenen über das Ende der Familienversicherung in Kenntnis setzt und nicht mit dem (in der Vergangenheit liegenden) Tag, der auf das Ende der Familienversicherung folgt, denn ein Anlass für die Ausübung des Beitrittsrechts besteht erst mit der Entscheidung der Krankenkasse über die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung.