Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.III.3 RdSchr. 03e, Meldeverfahren
Tit. E.III.3 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. E – Bezieher von Leistungen der Entgeltsicherung → Tit. E.III – Rentenversicherung
Tit. E.III.3 RdSchr. 03e – Meldeverfahren
(1) Die dem zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen werden den Rentenversicherungsträgern im Rahmen der DÜBA gemeldet. Die Jahresmeldung ist bis zum 15. 4. des folgenden Jahres zu erstatten. Das Ende des Leistungsbezuges ist innerhalb eines Monats zu melden.
(2) Die Zeiten sind dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem der Versicherte das vor Beginn von Leistungen der Entgeltsicherung maßgebende Arbeitsentgelt (Bemessungszeitraum § 130 SGB III) erzielt hat. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die von der BA zu meldenden Leistungen der Entgeltsicherung einem anderen Rechtskreis zuzuordnen sind, als die vom Arbeitgeber auf Grund der abhängigen Beschäftigung zu meldenden beitragspflichtigen Einnahmen.
(3) Leistungen der Entgeltsicherung werden von der BA im Datenbaustein "DBEZ" mit Leistungsart "50" gemeldet.