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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1 RdSchr. 03e, Definition des Begriffs "Arbeitsloser"
Tit. A.1.1 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. A – Tragung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer → Tit. A.1 – Allgemeines
Tit. A.1.1 RdSchr. 03e – Definition des Begriffs "Arbeitsloser"
(1) Es gilt grds. der Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 16 SGB III. Das bedeutet, dass die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil nur möglich ist, wenn es sich bei dem eingestellten älteren Arbeitnehmer um einen zuvor Arbeitslosen handelt, der [jetzt] bei der Agentur für Arbeit als beschäftigungssuchend gemeldet war.
(2) Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 421 k SGB III ist - dem Ziel der Vorschrift entsprechend - jedoch weiter gefasst als in § 16 SGB III.