Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.I RdSchr. 03e, Allgemeines
Tit. E.I RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. E – Bezieher von Leistungen der Entgeltsicherung
Tit. E.I RdSchr. 03e – Allgemeines
(1) Mit der Einführung der Leistung Entgeltsicherung setzt der Gesetzgeber die Empfehlungen der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" zur sog. Lohnversicherung um. Mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, weitere Anreize zur Arbeitsaufnahme geboten.
(2) Die Leistungen der Entgeltsicherung werden nach den Maßgaben des § 421 j SGB III erbracht. Wesentlich ist, dass durch die Aufnahme einer (arbeitslosen-)versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden wird. Als weitere Voraussetzung wird verlangt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegt und bei Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens [jetzt] 120 Tagen besteht oder bestehen würde. Der Arbeitsentgeltanspruch aus der (neuen) Beschäftigung muss den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.
(3) Die Entgeltsicherung wird nach § 421 j [jetzt] Abs. 3 Satz 1 SGB III als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt wird nach den Maßgaben des § 421 j [jetzt] Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III berechnet und soll den Unterschied zum Nettoentgelt aus der letzten Beschäftigung [jetzt] im 1. Jahr zur Hälfte und im 2. Jahr zu 30 .v H. ausgleichen. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9 SGB VI bemessen und nach § 168 Abs. 1 Nr. 8 und 9 SGB VI von der BA allein getragen.