Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. D.IV.4 RdSchr. 03e, Meldung der BA
Tit. D.IV.4 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
D – Bezieher eines Existenzgründungszuschusses → Tit. D.IV – Rentenversicherung
Tit. D.IV.4 RdSchr. 03e – Meldung der BA
Nach § 196 Abs. 4 SGB VI [jetzt] meldete die BA den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Empfänger von Existenzgründungszuschüssen im Sinne von § 421 l SGB III, damit die Versicherung dieser Personen ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Die BA [jetzt] erstattete die gegenüber den Rentenversicherungsträgern abzugebenden Meldungen zunächst auf Vordrucken.