Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.I RdSchr. 03e, Allgemeines
Tit. D.I RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
D – Bezieher eines Existenzgründungszuschusses
Tit. D.I RdSchr. 03e – Allgemeines
(1) Ausgehend von den Empfehlungen der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" [jetzt] wurde für eine 3-jährige Erprobungsphase eine neue Leistung der BA eingeführt, der Existenzgründungszuschuss. Mit diesem [jetzt] sollte die neue Art der selbständigen Tätigkeit in Form der sog. "Ich-AG" oder "Familien-AG" gefördert werden.
(2) Arbeitnehmer [jetzt] erhielten von der BA einen auf Dauer von 3 Jahren begrenzten Existenzgründungszuschuss, wenn der Arbeitslose oder der Arbeitnehmer im engen Zusammenhang im Anschluss an den Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld. . .) eine selbständige Tätigkeit aufnahm. Gleiches [jetzt] galt, wenn die selbständige Tätigkeit im engen Zusammenhang im Anschluss an eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme nach den Vorschriften des SGB III gefördert worden war. Eine Unterbrechung bis zu einem Monat zwischen dem Ende des Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit [jetzt] schloss die Gewährung des Existenzgründungszuschusses nicht aus. Rechtsgrundlage für den Existenzgründungszuschuss bildet § 421 l SGB III. . .
(3) Der Bezug des Existenzgründungszuschusses [jetzt] löste in der Kranken- und Rentenversicherung unterschiedliche Rechtsfolgen aus.