Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.1 RdSchr. 03e, Allgemeines
Tit. B.I.1 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. B – Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt → Tit. B.I – Zuflussprinzip und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. B.I.1 RdSchr. 03e – Allgemeines
(1) Im Recht der Sozialversicherung gilt [jetzt] für laufendes Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip. Das bedeutet, dass die Beitragsansprüche der Versicherungsträger dann entstehen, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. . .
(2) . . . [jetzt] Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt ist. Damit wird für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip festgeschrieben. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist. Beiträge können nicht . . . geltend gemacht werden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt worden ist.
(3) . . .