Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.3 RdSchr. 03e, Vollendung des 65. Lebensjahres
Tit. A.3 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. A – Tragung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer
Tit. A.3 RdSchr. 03e – Vollendung des 65. Lebensjahres
Nach § 346 Abs. 3 SGB III tragen Arbeitgeber für Beschäftigte, die wegen Vollendung des [jetzt] für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Die Regelung des § 346 Abs. 3 SGB III ist weiterhin gültig. Das hat zur Folge, dass die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 421 k SGB III mit Ablauf des Monats hinfällig wird, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Es verbleibt in diesen Fällen bei dem Beitragsgruppenschlüssel 2 für die Arbeitslosenversicherung. Allein wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres ist in diesen Fällen keine gesonderte Ab- und Anmeldung erforderlich.